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  1. § 4a BauGB - Einzelnorm - Gesetze im Internet

    § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung (1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden …

  2. § 4a BauGB - Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung - dejure.org

    § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung (1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden …

  3. § 4a BauGB Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung …

    (1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange …

  4. Fassung § 4a BauGB a.F. bis 07.07.2023 (geändert durch Artikel …

    (1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange …

  5. § 4a BauGB – Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung

    (2)Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der …

  6. § 4a BauGB - Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung

    Apr 21, 2025 · Lesen Sie § 4a BauGB kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften.

  7. § 4a BauGB Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung

    (1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange …

  8. § 4a BauGB, Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung - Gesetze …

    § 4a BauGB – Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung (1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung …

  9. § 4a BauGB - Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung

    (4) 1 Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit …

  10. § 4 BauGB - Einzelnorm - Gesetze im Internet

    Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage …