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  1. Ausweis N (für Asylsuchende) - admin.ch

    Asylsuchende sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und im Asylverfahren stehen. Während des Asylverfahrens haben sie grundsätzlich ein …

  2. Aufenthaltsstatus - fluechtlingshilfe.ch

    Sobald sie einem Kanton zugewiesen werden, erhalten sie einen N-Ausweis. Dieser ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern eine Bestätigung, dass die Person in der Schweiz ein …

  3. N-Ausweis für Asylsuchende - humanrights.ch

    Sep 27, 2016 · Mit einem N-Ausweis dürfen Asylsuchende nicht aus der Schweiz aus- und wieder einreisen. Ist ein negativer Asylentscheid rechtskräftig geworden, verliert die Person ihre …

  4. Übersicht Aufenthaltsstatus

    Asyl­su­chen­de (Aus­weis N) Der Aus­weis N gibt einer Per­son von Gesuch­stel­lung bis zur Been­di­gung des Asyl­ver­fah­rens ein Anwe­sen­heits­recht in der Schweiz.

  5. Ausweis N - Baselland

    Jul 24, 2022 · Asylsuchende sind Personen, welche in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben. Sie dürfen sich in der Regel nach Einreichung des Asylgesuchs bis zum Abschluss des …

  6. Personen mit Ausweis N - Kanton Aargau

    Jun 23, 2025 · Asylsuchende (Ausweis N) sind während der gesamten Dauer des Verfahrens in Asylstrukturen (kantonale oder kommunale Unterkünfte) wohnhaft und dürfen in den ersten …

  7. Stellenantritt mit Ausweis N - Kanton Bern

    Als asylsuchende Person (Ausweis N) können Sie in der Schweiz arbeiten. Um eine Arbeitsbewilligung zu erhalten, befolgen Sie bitte die untenstehenden Schritte.

  8. Erwerbstätigkeit Asylsuchender | sg.ch

    Jun 24, 2025 · Bei der Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden mit Status N gelten bestimmte Zulassungskriterien. Während drei Monaten nach Einreichung eines Asylgesuchs gilt ein …

  9. Erwerbstätigkeit von Personen im Asylbereich - Kanton Zürich

    Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene gehören zum sogenannten Inländerpotential und haben bezüglich Erwerbstätigkeit somit Vorrang gegenüber neueinreisenden …

  10. Bei Erteilung Status S: Nein, ausser es liegt offensichtlich eine Verfolgung vor (Art. 69 Abs. 2 Ja Nein; aber vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Kein Asyl wegen vorliegen eines

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